Satzung der Stiftung „Kunst und Berge“
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kunst und Berge“.(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Dresden.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Erhaltung, Pflege und Förderung von Kunst und Kultur der Berge und des Bergsteigens. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der bildenden und darstellenden Kunst, die Förderung und Durchführung von Kunstausstellungen, den Erwerb und die Verwaltung von Kunstwerken und Kunstgegenständen, sowie die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kunstsammlungen und künstlerischen Nachlässen.(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(5) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist wertmäßig in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Ein (vorübergehender) Rückgriff auf die Substanz des Grundstockvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stiftungsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet wird.(2) Zur Substanz des Grundstockvermögens im Sinne von Absatz 1 gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, dass der Zuwender etwas anderes bestimmt hat.
(3) Das Grundstockvermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters/ der Stifter oder Dritter erhöht werden.
§ 4 Erträgnisse des Stiftungsvermögens
(1) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Erträgnisse dürfen nur im Rahmen des § 58 Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zugeführt werden.(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.
§ 5 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind1) der Vorstand
2) der Stiftungsrat
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er wird vom Stiftungsrat für die Dauer von 5 Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Berufung eines neuen Vorstandes fort. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft für die Dauer von einem Jahr berufen.(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grunde abberufen werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, ist innerhalb einer Frist von drei Monaten für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen.
4) Der Vorstand beruft aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(6) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, jedoch mindestens einmal im Jahr. Der Stiftungsrat kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegt insbesondere:1) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
2) die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
(2) Für die laufenden Geschäfte können Hilfskräfte angestellt werden. Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates können nicht Angestellte der Stiftung sein.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder.
(4) Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit einem Wert von mehr als 3000 Euro verpflichten, und Grundstücksveräußerungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters (der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter) den Ausschlag.(2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
(3) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Protokollanten zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.(2) Der Vorstand erstellt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen (vom Stiftungsrat bestellten) Prüfer, der weder Mitglied des Vorstandes noch des Stiftungsrates ist, zu überprüfen. Der Prüfauftrag an den Prüfer soll sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens, die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Einhaltung des Stiftungszwecks erstrecken.
(3) Die Jahresrechnung mit Prüfbericht, der Tätigkeitsbericht sowie eine aktuelle Vermögensaufstellung sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsbehörde einzureichen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 10 Personen. Er beruft aus seiner Mitte auf die Dauer von 5 Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederberufungen sind zulässig.(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Vorstand des Sächsischen Bergsteigerbundes berufen. Der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit des Sächsische Bergsteigerbundes e.V. (SBB) gehört dem Stiftungsrat an.
(3) Scheidet eines der Stiftungsratsmitglieder aus, wird von vom Vorstand des SBB ein neues Mitglied berufen. Der Stiftungsrat hat dazu ein Vorschlagsrecht. Für den Fall, dass der Sächsische Bergsteigerbund e.V. innerhalb von drei Monaten sein Berufungsrecht nicht ausübt, wird vom Stiftungsvorstand ein neues Mitglied berufen.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates können vom Sächsische Bergsteigerbund e.V. aus wichtigem Grunde abberufen werden.
(5) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Stiftungsrat ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, jedoch mindestens einmal im Jahr. Der Stiftungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangen.
§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:1) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2) Beratung des Vorstandes,
3) Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung,
4) Erlass von Richtlinien für die Verwendung von Stiftungsmitteln,
5) Beschlussfassung über Anträge an die Stiftungsbehörde auf Genehmigung von
- Satzungsänderungen,
- Aufhebung (Auflösung) der Stiftung,
- Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen.
§ 12 Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters (der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter) den Ausschlag.(2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
§ 13 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.§ 14 Aufhebung (Auflösung) der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung
(1) Anträge auf Aufhebung (Auflösung) der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse oder bei Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks zulässig. Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig, wenn sie sachgerecht sind und nicht den gesetzlichen Bestimmungen und dem Stifterwillen widersprechen.(2) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates erforderlich. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(3) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, bedürfen der Bestätigung durch das zuständige Finanzamt.